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Channel: Amtsanmaßung – Rechtslupe
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Der Nicht-Feldjäger

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Zur Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen Uniformen und Amtsabzeichen, wenn der nicht der Bundeswehr angehörende Täter unter Vortäuschung seiner Zugehörigkeit zu den Feldjägern der Bundeswehr hoheitliche Befugnisse gegenüber Zivilpersonen in Anspruch nimmt, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall trug der Angeklagte unbefugt eine „Feldjägeruniform“, weshalb der Straftatbestand des Missbrauchs von (inländischen) Uniformen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 4 1. Variante StGB erfüllt sein kann. In Betracht kommt ferner die – ebenfalls unbefugte – Verwendung der Armbinde mit der Aufschrift „MP“ als Missbrauch von Amtsabzeichen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 4 4. Variante StGB.

Allerdings ist der Tatbestand des § 132a StGB in beiden Tatvarianten nur erfüllt, wenn es sich bei der jeweiligen Uniform bzw. dem Amtsabzeichen um solche handelt, die auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen eingeführt sind. Amtsabzeichen werden zudem nur dann von der Strafvorschrift erfasst, wenn sie, ohne Bestandteil der Amtskleidung zu sein, an vorschriftsmäßigen Uniformen angebracht sind und den Träger als Inhaber eines bestimmten Amtes kennzeichnen.

Deswetieren müssen die getragenen Uniformen und die zusätzlich verwendete Armbinde mit der Aufschrift „MP“ tatsächlich zu den durch öffentlichrechtliche Vorschriften eingeführten Uniformen bzw. Abzeichen gehören oder solchen zum Verwechseln ähnlich sein, § 132a Abs. 2 StGB.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11


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