Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB reicht es aus, dass die Handlung des Täters objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung handelte.
Bei der Amtsanmaßung setzt die Begehensform der Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf (§ 132 Var. 2 StGB), nicht voraus, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es reicht aus, wenn sich das Verhalten des Täters dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt. Dafür ist maßgeblich, ob die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann.
Bei Einsatz eines Blaulichts im Straßenverkehr kommt es für die Beurteilung des Verhaltens als seinem äußeren Anschein nach hoheitlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließt. Denn der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit blauen Kennleuchten zulässigerweise ausgestatteten Fahrzeuge wird bei Einsatzfahrten i. S. d. § 38 StVO im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt. Danach hätte es besonderer Umstände bedurft, die aus Sicht eines objektiven Beobachters ausnahmsweise eine hoheitliche Verwendung des Blaulichts ausschlossen. Hier wurde der Eindruck einer hoheitlichen Dienstfahrt mit einem Polizeifahrzeug jedoch zusätzlich gestützt durch die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und einen blauen Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, der zudem bei Tatbegehung – anders als zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – noch nicht mit einem Werbeschriftzug versehen war.
Unerheblich ist, dass der Zeuge POK F. auf das vom Angeklagten geführte Fahrzeug von einem Verkehrsteilnehmer aufmerksam gemacht wurde, der das Fahrzeug nach seinem Eindruck nicht für ein Polizeifahrzeug hielt. Für den Tatbestand des § 132 StGB reicht es aus, wenn die Handlung aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden kann. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen hier die Annahme, dass das Verhalten objektiv zu einer Verwechslung mit hoheitlichem Handeln geeignet war. Dass einzelne Verkehrsteilnehmer einer solchen Verwechslung nicht unterlagen, ist demgegenüber unbeachtlich.
Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht ferner aus der vom Zeugen F. bekundeten Äußerung des Angeklagten zur allgemeinen Motivation bei Verwendung des Blaulichts – Mahnung und Abschreckung der anderen Verkehrsteilnehmer – darauf geschlossen, dass der Angeklagte auch bei der Tat mit dieser Motivation handelte. Dies schließt die Feststellung mit ein, dass sich der Angeklagte bei der Tat insgesamt des äußeren Anscheins einer Diensthandlung bewusst war.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26. September 2013 – 32 Ss 110/13